Schäden und Bewertungen

  • Gutachten zur Schadenshöhe an Fahrzeugen und Maschinen
  • Ermittlung des Restwertes nach einem Unfall oder Schadeneintritt
  • Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes von Fahrzeugen und Maschinen
  • Bewertungen von Fahrzeugen und Maschinen


Grundsätzlich kann der Geschädigte für die Beweissicherung nach einem Unfall sowie zur Feststellung der Schadenshöhe einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Die Kosten für das Gutachten, wie auch für einen hinzugezogenen Rechtsanwalt zur Ermittlung und Wahrnehmung der berechtigten Ansprüche, trägt grundsätzlich der Verursacher bzw. dessen Versicherung.

Die Feststellungen zur Schadenshöhe und deren Plausibilität bilden weiterhin die Grundlage für die Ermittlung der merkantilen Wertminderung eines Fahrzeuges.

Wird der Unfallhergang bzw. die Verursachung in Zweifel gezogen, ist auf Basis des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens eine Aufklärung des Schadensherganges möglich. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ist dazu nicht geeignet.

Mangelhafte oder nicht sach- und fachgerechte Reparaturausführungen können im Rahmen eines Schadensgutachtens dokumentiert werden und zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche herangezogen werden.

Dem Geschädigten steht es frei entweder sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren oder die Reparaturkosten auf Basis des erstellten Gutachtens auszahlen zu lassen (sogenannte fiktive Abrechnung).

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens hat der Geschädigte die Möglichkeit sein Fahrzeug im Rahmen der 130 % - Regelung (Opfergrenze) reparieren zu lassen. Dabei dürfen die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen.

Wird das Fahrzeug nicht mehr instandgesetzt, steht dem Geschädigten der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges abzüglich des Restwertes zu. Restwertgebote der regulierenden Versicherung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es vor der Veräußerung des Fahrzeuges vorliegt.

Falls das Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicher oder fahrbereit ist, kann ein Ersatzfahrzeug angemietet werden. Ist das beschädigte Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrssicher nach StVZO, besteht dieser Anspruch für die Zeit der Reparaturdauer. Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

Auch bei sogenannten Bagatellschäden ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll einen Gutachter zu kontaktieren.

In jedem Fall ist es im Interesse des Geschädigten die Begutachtung seines Fahrzeuges selbst in Auftrag zu geben und nicht der Versicherung des Verursachers zu überlassen.

Es ist empfehlenswert mit der Schadensregulierung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Zur Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeuges durch einen von der regulierenden Versicherung beauftragten Sachverständigen sollte der Geschädigte immer seinen Rechtsanwalt und / oder den beauftragten Sachverständigen hinzuziehen.